Unterstützungskasse
Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – entweder direkt von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung, finanziert also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers.
Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter ist bei Insolvenz seines Arbeitgebers über den PSV a.G. geschützt. Demzufolge hat der Arbeitgeber auch Beiträge an den PSV a.G. abzuführen. Um den Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering zu halten, ist es sinnvoll, ihre Versorgung über die Gruppenunterstützungskasse eines Versicherers abzuwickeln. Diese übernimmt gegen eine geringe Gebühr einen Großteil des Verwaltungsaufwands.
Steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse
Die Beiträge sind steuerfrei. Vor allem Mitarbeiter mit einem höheren Einkommen profitieren von dieser Regelung. Die im Versorgungsfall gezahlten Leistungen sind zu versteuern. Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen für Unterstützungskassen bleiben darüber hinaus in der Sozialversicherung in voller Höhe beitragsfrei.